Satzung
Stand: 03.03.2006


Inhaltsverzeichnis:


§ 1 Name und Sitz Seite 3
§ 2 Zweck des Vereins Seite 3
§ 3 Ehrenamt und Vergütung Seite 3
§ 4 Geschäftsjahr Seite 3
§ 5 Mitgliedschaft Seite 4
§ 6 Rechte und Pflichten der
       Mitglieder Seite 4
§ 7 Ehrenmitglieder Seite 4
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft Seite 5
§ 9 Beiträge der Mitglieder Seite 5
§ 10 Organe Seite 5
§ 11 Vorstand Seite 5/6
§ 12 Ausschuß Seite 6/7
§ 14 Generalversammlung Seite 8
§ 16 Kassierer Seite 9
§ 17 Schriftführer Seite 9
§ 18 Gäste Seite 9
§ 19 Auflösung des Vereins Seite 9
§ 20 Jugendordnung Seite 10
§ 21 Inkrafttretung Seite 11


§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Kleinkaliberschützenverein Neuhausen¬Erms e.V.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Urach unter der Nummer 457 eingetragen und hat seinen Sitz in Metzingen-Neuhausen.




§ 2
Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Die Tätigkeit des Vereins ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit durch Ausübung und Pflege des Schießens auf sport¬licher Grundlage selbstlos zu fördern. Jede politische und konfessionelle Bindung wird ausgeschlossen.

2. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes sowie Mitglied des Württembergischen Schützenverbandes 1850 e.V. und damit mittelbares Mitglied des Deutschen Schützenbundes, deren Satzungen und Ordnungen er anerkennt.




§ 3
Ehrenamt und Vergütungen

Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehren¬amtlich aus. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre etwaig eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer etwaig geleisteten Sacheinlagen zurück.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.




§ 4
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr






§ 5
Mitgliedschaft

1. Der Verein hat:
a) aktive Mitglieder über 18 Jahre
b) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren
c) passiver Mitglieder
d) Ehrenmitglieder

2. Zur Aufnahme ist schriftliche Anmeldung erforderlich, sowie auf Beschluss des Ausschusses oder des Vorstandes auch ein polizeiliches Führungszeugnis. Mitglieder können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Ausschuss.

3. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte, sowie auf Wunsch eine Satzung. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.




§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allem Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden durch Ausschussbeschluss von Fall zu Fall bestimmt.
Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu beachten.

2. Mitglieder, welche die Vereinsinteressen schädigen und trotz wieder¬holter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausge¬schlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden.

Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder

Jedes Mitglied über 18 Jahre (Ausnahme siehe Jugendordnung) besitzt das aktive und passive Wahlrecht sowie Stimmrecht.




§ 7
Ehrenmitglieder

Mitglieder und Gönner, denen der Verein ein Zeichen besonderer Anerkennung oder Achtung geben will, oder Personen, welche sich wesentliche Verdienste um den Verein erworben haben, können als Ehrenmitglieder mit Befreiung von jeder Beitragspflicht ernannt werden. Hierüber entscheidet der Ausschuss mit einfacher Stimmen¬mehrheit.






§8
Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Ausschluss oder durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zu Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.

Ein Vereinsmitglied kann durch den Beschluss des Ausschusses ausge¬schlossen werden (siehe § 6).

Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten ordentlichen Generalversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluss endgültig entscheidet.

Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seinen Einrichtungen. Sie haben die Mitglieds¬karte abzugeben.




§ 9
Beiträge der Mitglieder

Das in den Verein eingetretene Mitglied hat eine Aufnahmegebühr zu entrichten (Ausnahme Jugendliche). Außerdem wird von jedem Mitglied ein laufender jährlicher Beitrag erhoben. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages bestimmt die General¬versammlung. Die Aufnahmegebühr kann durch Beschluss des Ausschusses erlassen werden (z.B. bei Wiedereintritt, besondere Verdienste bereits vor Eintritt). Der Jahresbeitrag kann in Härtefällen vom Ausschuss erlassen werden.




§ 10
Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand
b) der Ausschuss
c) die Generalversammlung




§ 11
Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, höchstens vier Personen.

Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein gerichtlich und außer¬gerichtlich, jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis.

2. Die Geschäftsordnung des Vorstandes, insbesondere die Verteilung der Aufgaben sowie die Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis werden von Ausschuss festgelegt.

3. Jedes Vorstandsmitglied muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. ....


4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei nie der gesamte Vorstand zur Wahl stehen soll (Siehe auch
§ 14).




§ 12
Ausschuss

1.Zusammensetzung:

 Die Mitglieder des Vorstandes
 Kassierer
 Schriftführer
 1. Schießleiter, Langwaffe
 2. Schießleiter, Langwaffe
 1. Schießleiter, Kurzwaffe
 2. Schießleiter, Kurzwaffe
 der von der Jugendversammlung gewählte Jugendleiter
 Wirtschaftleiter
 Platzwart
 Gerätewart
 vier weitere Beisitzer

Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt (Ausnahme: Jugendleiter)

Die Vereinigung von zwei oder mehren Posten auf eine Person ist in Ausnahmefällen möglich.

Aus den Reihen der vier Schießleiter wird vom Ausschuss der Sport¬leiter bestimmt.

2. Aufgaben:
Der Ausschuss unterstützt und berät den Vorstand in der Besorgung der Vereinsangelegenheiten, insbesondere in der Verwaltung des Vermögens. Er beschließt in allen ihm durch die Satzung übertragenen Angelegenheiten, insbesondere:

a) die Aufnahme von Mitgliedern (§ 5)
b) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern ( § 7)
c) Die Regelung von Ausnahmen ( §§ 6,9)
d) den Ausschluss von Mitgliedern (§§ 6,8)
e) Die Geschäftsordnung des Vorstandes
f) Bestätigung der von der Jugendvollversammlung beschlossenen Änderungen der Jugendordnung
g) Wahl des Sportleiters
h) Einwilligung bzw. Genehmigung der lt. Geschäftsordnung des Vorstandes (lit. e) im Innenverhältnis nicht abgedeckten Rechtsgeschäfte.

Die unmittelbare Aufsicht über die Schießstätte, insbesondere die Beachtung polizeilicher Vorschriften obliegt den Schießleitern. Sie sind den Vorstand gegenüber verantwortlich. ….








3. Berufung und Beschlussfassung:
Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse in Ausschusssitzungen. Die Einladung erfolgt durch ein Mitglied des Vorstandes in beliebiger Form. Die Leitung erfolgt durch ein Mitglied des Vorstandes. Zur gültigen Beschlussfassung des Ausschusses ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Ausschussmitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden in einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Ausschussmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder des Vorstandes, denen im Übrigen ein Stimmrecht zukommt.

Die Abstimmung ist grundsätzlich offen. Auf Antrag der Hälfte der anwesenden Ausschussmitglieder oder des Vorsitzenden der Sitzung hat die Abstimmung geheim zu erfolgen.

4. Wahl der Ausschussmitglieder:
Der Vorstand und die übrigen Ausschussmitglieder werden von der Generalversammlung gewählt. Es steht immer nur die Hälfte des Ausschusses zur Wahl.

Wahlperiode I:

• 1 bis 2 Mitlieder des Vorstandes
• Schriftführer
• Platzwart
• 2. Schießleiter, Langwaffe
• 1. Schießleiter, Kurzwaffe
• zwei Beisitzer

Wahlperiode II:

• 1 bis 2 Mitglieder des Vorstandes
• Kassierer
• Wirtschaftleiter
• Gerätewart
• 1. Schießleiter, Langwaffe
• 2. Schießleiter, Kurzwaffe
• zwei Beisitzer

Wegen der Änderung des Wahlmoduses ist bereits nach Inkrafttretung dieser Satzung eine teilweise Neuwahl des Ausschusses nötig. Hierzu wird folgendes geregelt:

Die Amtszeit der Ausschussmitglieder die unter die Wahlperiode I fallen endet mit Annahme dieser Satzung durch die Generalversammlung und es findet sofort die Neuwahl statt. Die Amtszeit der Ausschussmitglieder der Wahlperiode II läuft bis zum Ende der regulären Amtszeit.



Alle Wahlen finden grundsätzlich in offener Form statt. Auf Antrag einer der zur Wahl stehenden Personen oder mind. 10 % der anw. Mitglieder muss die Abstimmung in geheimer Wahl erfolgen.









§ 14
Generalversammlung

1. Aufgaben
Soweit die Angelegenheiten des Vereins nicht vom Vorstand oder
einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, werden sie durch Beschlussfassung der Generalversammlung geordnet. Ihr kommt insbesondere die Beschlussfassung zu über:

b) Entgegennahme der Jahresbericht des Vorstandes und der Schießleiter.
c) Entgegennahme der Berichte des Kassierers und der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes, des Kassierers und der übrigen
Ausschussmitglieder
d) Beratung und Beschlussfassung über vom Vorstand wegen ihrer Bedeutung auf die Tagesordnung gebrachten Angelegenheiten
e) Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses, sowie Bestätigung des von der Jugendversammlung gewählten Jugendleiters.
f) Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und sonstiger
Umlagen.
g) Berufungen gegen Ausschlußbeschlüsse des Ausschusses
h) Entscheidungen über Beschwerden der Mitglieder gegen Beschlüsse des Ausschusses
i) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und freiwilliger Auflösung des Vereins
j) Wahl der Kassenprüfer, zweijährlich
k) Kauf und Verkauf von Grundstücken
l) Festlegen der Zahl der Mitglieder des Vorstandes auf Antrag des Ausschusses.
m) Bei der Wahl eines weiteren Mitglied des Vorstandes: Festlegen der ersten Wahlperiode

2. Anträge
Anträge zur Generalversammlung sind spätestens 5 Tage vorher mit genauer Begründung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

3. Einberufung
Die Generalversammlung findet im Laufe der ersten drei Monate des Kalenderjahres statt. Ihre Einberufung erfolgt durch eines der Vorstandsmitglieder durch Bekanntgabe in dem Gemeindeboten von Neuhausen sowie durch Anschlag im Schützenhaus und muss spätestens 14 Tage vorher bekannt gemacht werden. Dabei ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind in gleicher Weise einzuberufen, wenn 20 % der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes verlangen.

4. Leitung und Beschlussfassung:
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt grundsätzlich der Vorstand gemeinsam. Der Vorstand kann einen Vorsitzenden der Versammlung bestellen. Dem Vorsitzenden der Versammlung kommt der Ausweisung einzelner Mitglieder und die Auflösung des Versammlung zu, wenn seinem 3maligen Ordnungsruf keine Folge geleistet wird.

Soweit § 19 nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Es entscheidet die einfache Mehrheit der Mitglieder, die anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende der Versammlung, den Ausschlag. Die Abstimmungen und Wahlen sind grundsätzlich offen. Der Vorsitzende der Versammlung kann jedoch eine geheime Abstimmung anordnen. Ansonsten gilt sinngemäß § 13 letzter Satz.

5. Beurkundung der Beschlüsse:
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Ausschusses sind von Schriftführer zu protokollieren und vom ihm und den Vorsitzen¬den der Versammlung zu unterzeichnen. Das Protokoll ist jeweils in der nächsten Versammlung zu verlesen.



§ 16
Kassierer

Zur Besorgung des Rechnungswesens, insbesondere zur Einziehung der Beiträge wird ein Kassierer bestellt. Der Kassierer hat jährlich auf 1. Januar Rechnung zu legen. Die Prüfung der Rechnung wird durch zwei von der Generalversammlung zu bestellenden Kassenprü¬fer durchgeführt. Die Abnahme des Jahresabschlusses erfolgt durch die Generalversammlung, welche über die Entlastung des Kassierers zu beschließen hat. Die Rechnung kann innerhalb von 8 Tagen nach der Generalversammlung beim Kassierer eingesehen werden.




§ 17
Schriftführer

Zur Protokollführung, sowie zur Besorgung der Schreibarbeiten, soweit sie nicht in das Gebiet des Vorstandes oder des Kassierers fallen, wird ein Schriftführer bestellt.




§ 18
Gäste

Den Mitgliedern ist es gestattet Gäste einzuführen. Beim ersten
Besuch sollte das einführende Mitglied den Gast einem Vorstands¬mitglied vorstellen.




§ 19
Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer außer¬ordentlichen Mitgliederversammlung oder in der ordentlichen Generalversammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens 3/4 aller Vereinsmitglieder anwesend sind. Von den Anwesenden müssen wieder- um mind. 3/4 dafür stimmen. Erscheint in einer hierzu einberufenen Versammlung nicht die vorgeschriebene Zahl der Mitglieder, so wird auf einen Tag der folgenden Woche eine zweite Mitgliederversammlung anberaumt, welche dann unabhängig von der erschienenen Mitgliederzahl beschlussfähig ist. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes nach Wahl der Versammlung, die es ausschlie߬lich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, nämlich zur Förderung des Schießsportes. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.










§ 20
Jugendordnung

1. Name und Mitgliedschaft
Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und alle regelmäßig in der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitarbeiter/innen bilden die Vereinsjugend im Kleinkaliber Schützenverein Neuhausen e.V.

2. Aufgaben und Ziele
Die Vereinsjugend ist jugend- und gesellschaftspolitisch aktiv. sie will jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport, insbesondere schießsportlicher Art, zu treiben. Darüber hinaus soll das gesellschaftliche Engagement angeregt, die Jugendarbeit im Verein koordiniert und gefördert werden. Sie trägt damit zu Persönlichkeitsbildung junger Menschen bei.

3. Jugendvollversammlung
Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wählt auch den Vereinsjugendausschuss. Dieser besteht aus:
• Vereinsjugendleiter. Er/sie muss von der Generalversammlung bestätigt werden. Fällt die Bestätigung negativ aus, findet eine erneute Wahl statt.
• Vereinsjugendsprecher. Er/sie darf bei der Wahl nicht älter als 25 Jahre sein.
• gegebenenfalls weitere Mitarbeiter.

Die Mitglieder des Jugendausschusses werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Bestimmungen des § 15 Ziff. 4 Abs. 2 gelten sinngemäß.

Sind keine jugendlichen Mitglieder vorhanden, wird von der General¬versammlung ein Jugendleiter eingesetzt, der sich um den Aufbau einer Vereinsjugend bemüht.

4 Jugendleiter
Der Vereinsjugendleiter vertritt die Vereinsjugend als stimm¬berechtigtes Mitglied im Vereinsausschuss. Er leitet die Jugendausschusssitzungen, bei denen die Jugendarbeit geplant und koordiniert wird.

5. Jugendkasse
Die Vereinsjugend ist verantwortlicher Empfänger für zufließende Mittel und Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen. Sie ent¬scheidet für deren Verwendung die satzungsgemäß einzusetzen sind. Die Jugendkasse wird vom Jugendausschuss oder von dem Kassierer geführt. Bei Führung durch den Jugendausschuss muss jährlich mit der Hauptkasse abgerechnet werden.


6. Gültigkeit und Änderungen der Jugendordnung
Die Jugendordnung muss von der Jugendvollversammlung mit einer Mehr¬heit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und Vereinsausschuss mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Das gleiche gilt für Änderungen. Die Jugendordnung tritt mit der Bestätigung durch den Vereinsausschuss in Kraft

7. Sonstige Bestimmungen
Sofern keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.

Die Jugendordnung in dieser Form wurde von der Jugendvollversammlung am 12.02.96 beschlossen.




§ 21
Inkrafttretung

Diese Satzung wurde von der ordentlichen Generalversammlung am 15.03.1996 beschlossen und ersetzt damit die Satzung von 26.07.58
Die Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Die Satzung wurde am 03.03.2006 geändert.